17.09.2009
EUGH Europäischer Gerichtshof
BESCHLUSS vom 09.07.2009 veröffentlicht am
16.09.2009 zum deutschen Argument "SCHEINWOHNSITZ"
(Vorlage des VGH Mannheim an den EUGH vom 09/2008)
Der EUGH Beschluss:
Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der
durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin
auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es
abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung einer
Person anzuerkennen, die sich aus einem später von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf diese
Person zuvor im Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs
einer früheren Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr angewendet
worden ist und wenn dieser zweite Führerschein außerhalb einer
Sperrzeit für die Erteilung eines neuen Führerscheins erteilt wurde,
falls sich herausstellt,
– dass auf der Grundlage der Erklärungen und Informationen, die der
Inhaber dieses Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im
gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem
innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegten
Mitwirkungspflicht gegeben hat, die Wohnsitzvoraussetzung vom
Mitgliedstaat der Ausstellung dieses Führerscheins nicht beachtet
worden ist
oder
– dass die Informationen, die bei Ermittlungen der nationalen
Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats im
Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, keine von diesem
Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen sind, die
beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung
eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen
ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte.
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